§82b GewO Überprüfungen
Nach §82b der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist der Inhaber eines genehmigten Betriebes verpflichtet, diesen regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen.
Überprüfungsumfang:
- ob die Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid einschließlich der Auflagen übereinstimmt und
- ob die Betriebsanlage den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerblichen Vorschriften entspricht und
- ob das Betriebssystem den Bestimmungen des § 8a GewO 1994 über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen sind, beträgt fünf Jahre. Handelt es sich um eine Anlage, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 unterzogen wurde, beträgt die Frist sechs Jahre. Sind im Genehmigungsbescheid oder in anderen handelsrechtlichen Vorschriften andere Fristen festgelegt, so gelten diese.